A. Präambel
(1) Die Radio Jade Rundfunkgesellschaft –gGmbH- betreibt gemäß den Richtlinien des Niedersächsischen Landesmediengesetzes den gemeinnützigen regionalen Rundfunksender „Radio Jade“.
(2) Alle redaktionellen Mitarbeiter/innen verpflichten sich zu einer demokratischen Medienentwicklung beizutragen und den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu folgen. Maßgeblich für das redaktionelle Programm sind die im Gesellschaftsvertrag der Radio Jade Rundfunkgesellschaft –gGmbH- festgelegten Grundsätze.
(3) Das Redaktionsstatut gilt für alle Mitarbeiter, die im Rahmen gestalterischer Tätigkeit redaktionell für Radio Jade arbeiten.
(4) Das Redaktionsstatut hat keine Gültigkeit für die Nutzer im Bürgerfunk (§ 25 Abs. 3 Ziffer 2 i.V. § 29 Abs. 4 NMedienG)
§ 1 Grundsätze der redaktionellen Arbeit
(1) Im Rahmen der genannten Maßgaben gestaltet die Redaktion das redaktionelle Programm frei und selbstständig.
(2) Kein Mitarbeiter und keine Mitarbeiterin darf gezwungen werden, eine andere Meinung als die eigene zu vertreten oder Beiträge gegen die eigene Überzeugung zu verfassen.
(3) Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die den in der Redaktion jeweils vorherrschenden Sichtweisen zuwider laufen, werden respektiert. In der Kommentierung finden auch Minderheitsmeinungen innerhalb der Redaktion ihren Platz.
(4) Die Themen und Inhalte des aktuellen Programms werden auf der täglichen Redaktionsbesprechung unter der Leitung des CvD diskutiert. In Konfliktfällen liegt die letzte Entscheidung bei der Chefredaktion. Sie verantwortet den redaktionellen Teil der Radio Jade.
§ 2 Chefredaktion
(1) Die Chefredaktion führt die Redaktion. Sie bestimmt maßgeblich den Inhalt des redaktionellen Radioprogramms, des Online-Auftritts und aller sonstigen redaktionellen Angebote von Radio Jade. Sie wird von der Geschäftsführung bei personellen und konzeptionellen Entscheidungen beteiligt.
(2) Die Chefredaktion wird von der Geschäftsführung mindestens zweimal jährlich über alle betrieblichen Kennzahlen informiert.
(3) Die Chefredaktion berichtet der Gesellschafterversammlung und dem Programmrat mindestens jährlich über ihre Arbeit, insbesondere über konzeptionelle Vorhaben. Darüber kann Stillschweigen vereinbart werden.
(4) Die Chefredaktion kann im Rahmen des verfügbaren Budgets in Absprache mit der Geschäftsführung über den Einsatz freier Mitarbeiter entscheiden .
§ 3 Programmrat
(1) Der Programmrat nach §12 des Gesellschaftervertrags sichert den Einfluss der redaktionell Beschäftigten auf die Programmgestaltung. Er dient im Redaktionsgeschehen als Schlichter.
§ 4 Redaktionsversammlung
(1) Der Redaktionsversammlung gehören alle Redakteur/innen sowie freie Mitarbeiter an, soweit sie regelmäßig für das redaktionelle Programm von Radio Jade tätig sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführung des Senders, ob eine regelmäßige Tätigkeit vorliegt.
(2) Der bzw. die Vorsitzende wird aus der täglichen Redaktionsbesprechung heraus beauftragt, die Redaktionsversammlung einzuberufen. Die Ladefrist beträgt eine Woche.
(3) Die Redaktionsversammlung kann Stellungnahmen zu aktuellen Themen der Entwicklung des Senders verabschieden, um ihrer Position in den Debatten der Gremien Gehör zu verschaffen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung mindestens drei Werktagevor der Versammlung über die üblichen Wege (Aushang, E-Mail) bekannt gemacht wurde.
§ 5 Geltungsdauer, Übergangsbestimmungen
1. Das Redaktionsstatut tritt mit der Erteilung der Zulassung der „Radio Jade gGmbH“ zum Betrieb von Bürgerrundfunk durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt in Kraft und behält seine Gültigkeit über die Dauer dieser Lizenz.
2. Das Redaktionsstatut ist den redaktionell beschäftigten Mitarbeiter/innen durch Aushang oder Abschrift bekanntzugeben und wird durch individuelle Vereinbarung gültig.
Der Beschluss über die Gültigkeit des Redaktionsstatuts erfolgt vorbehaltlich entsprechender Regelungen des Gesellschaftsvertrags.
Stand 10.09.2018